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   BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34112
BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22 (https://dejure.org/2023,34112)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2023 - VI ZR 192/22 (https://dejure.org/2023,34112)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 192/22 (https://dejure.org/2023,34112)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 184i StGB, § ... 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 179 StGB, § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK

  • Wolters Kluwer

    Hinnahme einer identifizierenden Tatschilderung seitens des Opfers trotz schwerwiegender Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Täters (aufgrund einer Prangerwirkung oder Stigmatisierung); Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Identifizierende Tatschilderung des Opfers in sozialen Medien kann bei gewichtigen Gründen auch bei schwerwiegende Folgen für den Täter zulässig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sexuell übergriffiges Verhalten - und die identifizierende Tatschilderung durch das Opfer in einer Facebookgruppe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 752
  • MDR 2024, 35
  • GRUR 2024, 68
  • MMR 2024, 248
  • afp 2024, 139
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    In der Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine Tat und die Identität des Täters einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Täters andererseits wird das Gewicht der Meinungsfreiheit des Opfers verstärkt, wenn die von ihm geschilderte Tat eine die Öffentlichkeit bzw. den Adressatenkreis des Opferberichts wesentlich berührende Frage ist und ein Interesse der Gesellschaft daran besteht, aus der Opferperspektive über die Tat informiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391, 406 f., juris Rn. 53, 57).

    cc) Die genannten Grundsätze gelten nicht nur für eine Berichterstattung über eine Straftat oder ein Fehlverhalten durch die Presse, sondern auch dann, wenn das Opfer selbst über ein solches Verhalten berichtet (vgl. BVerfGE 97, 391, 405, juris Rn. 49).

    Allerdings kann das Äußerungsinteresse des Opfers einer Straftat höher zu veranschlagen sein als das Dritter oder der Medien, die identifizierend über Straftaten berichten (BVerfGE 97, 391, 403, juris Rn. 44).

    Entschließt sie sich dazu, liegt in dem Verbot, das höchstpersönliche Schicksal zu schildern, regelmäßig eine einschneidende Beeinträchtigung der Kommunikationsmöglichkeiten und der Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BVerfGE 97, 391, 402, juris Rn. 41).

    Sprechen gewichtige Gründe für eine identifizierende Tatschilderung seitens des Opfers, muss diese auch dann hingenommen werden, wenn sie (aufgrund einer Prangerwirkung oder Stigmatisierung) schwerwiegende Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Täters hat (vgl. BVerfGE 97, 391, 406, juris Rn. 53).

    In der Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine Tat und die Identität des Täters einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Täters andererseits wird das Gewicht der Meinungsfreiheit des Opfers verstärkt, wenn die von ihm geschilderte Tat eine die Öffentlichkeit bzw. den Adressatenkreis des Opferberichts wesentlich berührende Frage ist und ein Interesse der Gesellschaft daran besteht, aus der Opferperspektive über die Tat informiert zu werden (vgl. BVerfGE 97, 391, 407, juris Rn. 57).

    Sein Äußerungsinteresse kann vielmehr, wie dargelegt, höher zu veranschlagen sein als das Berichterstattungsinteresse der Medien (BVerfGE 97, 391, 403, juris Rn. 44).

    Ihr Post war damit geeignet, gesellschaftlicher Tabuisierung sexueller Übergriffe entgegenzuwirken und andere Betroffene zu eigenen Äußerungen und Handlungen zu ermutigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfGE 97, 391, 407, juris Rn. 56).

  • BGH, 14.12.2021 - VI ZR 403/19

    Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen das Sexualleben

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN).

    Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 14 mwN).

    Betroffen ist insoweit der innere Bereich der Privatsphäre (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 13).

    Da die Äußerung die Privatsphäre betrifft, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse rechtfertigen lässt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 19; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16; BVerfG, BVerfGE 99, 185, 196 f.).

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    b) Die Äußerungen greifen aber deshalb in das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs und in seine persönliche Ehre ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 19 mwN; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 17).

    Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 21 mwN).

    Dies schließt eine Identifizierung des Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 22 mwN).

    ff) Ob der Zeitablauf zwischen dem Geschehen und der Veröffentlichung desselben in die Abwägung auch dann einzubeziehen ist, wenn es nicht um eine Presseberichterstattung (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 22 mwN), sondern um den Bericht des Opfers selbst geht, kann hier dahinstehen.

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    In der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Begehung einer Sexualstraftat nicht zur Intimsphäre des Täters zählt (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 17; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).

    b) Die Äußerungen greifen aber deshalb in das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs und in seine persönliche Ehre ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 19 mwN; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 17).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 10.11.2020 - VI ZR 62/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    a) Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete (vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, AfP 2020, 149 Rn. 13) Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann.

    Da die Äußerung die Privatsphäre betrifft, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse rechtfertigen lässt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 19; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16; BVerfG, BVerfGE 99, 185, 196 f.).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    In der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Begehung einer Sexualstraftat nicht zur Intimsphäre des Täters zählt (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 17; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).

    Dies gilt auch für die weiteren Umstände der Tat, etwa die Beziehung des Täters zu seinem Opfer (BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26), sowie für sonstige Gesichtspunkte, die einen unmittelbaren Bezug zu der Sexualstraftat aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 15, 24 f.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie - wie zweifellos hier - Dritten zur Meinungsbildung dienen können (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185, 197, juris Rn. 52 f.).

    Da die Äußerung die Privatsphäre betrifft, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse rechtfertigen lässt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 19; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16; BVerfG, BVerfGE 99, 185, 196 f.).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    In der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Begehung einer Sexualstraftat nicht zur Intimsphäre des Täters zählt (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 17; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).

    Dies gilt auch für die weiteren Umstände der Tat, etwa die Beziehung des Täters zu seinem Opfer (BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26), sowie für sonstige Gesichtspunkte, die einen unmittelbaren Bezug zu der Sexualstraftat aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 15, 24 f.).

  • BGH, 24.09.1991 - 5 StR 364/91

    Sexuelle Handlungen an schlafendem Kind

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.d. § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (BGH, Urteile vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71, juris Rn. 12; vom 21. März 2013 - 1 StR 108/13 juris, mwN).

    Dabei reicht es für die Vollendung dieses Tatbestands aus, dass der Täter mit einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähigen Opfers beginnt, auch wenn dieses infolge der sexuellen Handlung aufwacht (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22
    Nach der Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht die Feststellungen zur Frage der Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen nachzuholen und sich mit den diesbezüglichen Beweisanträgen der Beklagten zu befassen haben (zur Beweislast vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 15 mwN; BVerfGE 114, 339, 352, juris Rn. 42).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 12/19

    Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

  • BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

  • BGH, 21.03.2013 - 1 StR 108/13

    Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung (sexueller Missbrauch

  • OLG München, 05.03.2024 - 8 U 2827/23

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Beschwerde, Berufung, Verdachtsberichterstattung,

    Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.10.2023 - VI ZR 192/22, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.01.2024 - 15 W 153/23
    Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall (BGH, Urteil vom 17.10.2023 - VI ZR 192/22, GRUR-RS 2023, 34428) aufgestellten Grundsätze ist nicht von einem Eingriff in die sog. Intimsphäre des Antragstellers auszugehen und eine identifizierende Berichterstattung aus "Opfersicht" hier schon mit Blick auf die damalige Position des Antragstellers als Präsident der P. e.V. und dessen jedenfalls partielle sog. Selbstöffnung mit seiner Entschuldigung gleich bei mehreren Frauen wegen auch aus eigener Sicht grenzüberschreitenden Verhaltens in der eigenen Rücktrittserklärung bereits im November 2022 (Anlage ASt 3, Bl. 26 f. d.A., siehe auch Anlage WIR 1, Bl. 11 des Sonderhefts) hinzunehmen, nachdem der Antragsteller - wie glaubhaft gemacht - den Rechtsfrieden jedenfalls der Antragstellerin gegenüber gebrochen hat.
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